TTDSG is finally a correct implementation of the 2005 ePrivacy directive. § 25 TTDSG literally just rephrases the exact ePrivacy requirements. The pendant to the above quote is § 25 Abs 2 Nr 1:
> Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck [der Speicherung oder des Zugriffs] die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder wenn [sie] unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
> Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck [der Speicherung oder des Zugriffs] die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder wenn [sie] unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.